Alex
- Aufruhr um die Wortmarke TOPFIELD
- Abmahnung wegen Markenverletzung
- TOPFIELD ist Inhaber der Marke seit September 2001
Köln/Bonn 01.12.2005 ---- Der koreanische Digitalreceiverspezialist TOPFIELD versendete am 30.11.2005 an die Quantom AG in München eine Abmahnung wegen Markenverletzung. Das schon seit längerem bekannte Unternehmen Quantom AG in München ließ sich verschiedene Wortmarken beim Deutschen Patentamt schützen. Unter anderem auch die Wortmarke "TOPFIELD", die sich die Kamm AG seit dem 15.05.2003 beim deutschen Patentamt registrieren ließ und am 15.06.2005 auf die Quantom AG umschrieb.
Hierbei hat die Quantom AG allerdings übersehen, dass sich das koreanische Unternehmen TOPFIELD die Wortmarke "TOPFIELD" bereits am 13.09.2001 beim Harmonisierungsamt für Binnenmarkt ("HABM") schützen ließ. Das bedeutet, dass TOPFIELD Inhaber der Gemeinschaftsmarke "TOPFIELD" ist und zwar nach HABM in allen europäischen Staaten einschließlich Deutschland.
Um einer Abmahnwelle der Quantom AG entgegen zu steuern, wurde bereits am 30.11.2005 eine schriftliche Abmahnung an die Quantom AG versendet. Mit der Abmahnung wurde die Quantom AG aufgefordert, die Löschung der Marke unverzüglich beim DPMA zu beantragen beziehungsweise auf die Marke zu verzichten und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
TOPFIELD Europe Geschäftsführer Jake Lee: "Wir sagen selbstverständlich allen Händlern, die Furcht vor Abmahnungen durch die Quantom AG bei der Distribution von TOPFIELD Produkten hatten, unsere volle Unterstützung zu. Wir sind TOPFIELD und niemand sonst. Wir hoffen, dass wir einen Schaden an der Marke "TOPFIELD" rechtzeitig abblocken konnten und uns von nun an wieder auf die wesentlichen Dinge im Unternehmen konzentrieren können. Unsere Festplattenreceiver von TOPFIELD sind im Weihnachtsgeschäft in Deutschland gefragt wie nie zuvor. Da haben wir keine Zeit zu verlieren, um unsinnige Markendiskussionen zu führen."
- Abmahnung wegen Markenverletzung
- TOPFIELD ist Inhaber der Marke seit September 2001
Köln/Bonn 01.12.2005 ---- Der koreanische Digitalreceiverspezialist TOPFIELD versendete am 30.11.2005 an die Quantom AG in München eine Abmahnung wegen Markenverletzung. Das schon seit längerem bekannte Unternehmen Quantom AG in München ließ sich verschiedene Wortmarken beim Deutschen Patentamt schützen. Unter anderem auch die Wortmarke "TOPFIELD", die sich die Kamm AG seit dem 15.05.2003 beim deutschen Patentamt registrieren ließ und am 15.06.2005 auf die Quantom AG umschrieb.
Hierbei hat die Quantom AG allerdings übersehen, dass sich das koreanische Unternehmen TOPFIELD die Wortmarke "TOPFIELD" bereits am 13.09.2001 beim Harmonisierungsamt für Binnenmarkt ("HABM") schützen ließ. Das bedeutet, dass TOPFIELD Inhaber der Gemeinschaftsmarke "TOPFIELD" ist und zwar nach HABM in allen europäischen Staaten einschließlich Deutschland.
Um einer Abmahnwelle der Quantom AG entgegen zu steuern, wurde bereits am 30.11.2005 eine schriftliche Abmahnung an die Quantom AG versendet. Mit der Abmahnung wurde die Quantom AG aufgefordert, die Löschung der Marke unverzüglich beim DPMA zu beantragen beziehungsweise auf die Marke zu verzichten und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
TOPFIELD Europe Geschäftsführer Jake Lee: "Wir sagen selbstverständlich allen Händlern, die Furcht vor Abmahnungen durch die Quantom AG bei der Distribution von TOPFIELD Produkten hatten, unsere volle Unterstützung zu. Wir sind TOPFIELD und niemand sonst. Wir hoffen, dass wir einen Schaden an der Marke "TOPFIELD" rechtzeitig abblocken konnten und uns von nun an wieder auf die wesentlichen Dinge im Unternehmen konzentrieren können. Unsere Festplattenreceiver von TOPFIELD sind im Weihnachtsgeschäft in Deutschland gefragt wie nie zuvor. Da haben wir keine Zeit zu verlieren, um unsinnige Markendiskussionen zu führen."