Vollständige Version anzeigen: Pro7Sat1 gegen „shift TV“

Alex
Das Oberlandesgericht Dresden hat die erst-instanzliche Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2006 gegen die Netlantic GmbH und ihren Dienst „shift TV“ bestätigt. Die Berufung der Netlantic GmbH wurde zurückgewiesen.

Auch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ist es „shift TV“ untersagt, Programme zu speichern, um sie Dritten zu übermitteln.

Das OLG Dresden folgte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Auffassung des LG Leipzig, dass es sich dabei um eine Verletzung des Urheberrechts und eine unautorisierte Vervielfältigung handele. Die Netlantic GmbH hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die ProSiebenSat.1-Gruppe sieht sich damit in ihrer Auffassung bestätigt, dass ihre Programmsignale ohne ihre Zustimmung von Diensteanbietern, gleich welcher Art, nicht genutzt werden dürfen.