Alex
Aktuelle Rechtsprechung 2002 zu "Mobile Parabolantenne auf dem Balkon".
Das Landgericht Hamburg hat am 19.12.2002 erneut bestätigt, dass Mieter auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters berechtigt sind, eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufzustellen. Gleiches gilt auch für die Terrasse.
Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf Balkon oder Terrasse gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist erlaubt; ebenso, wie der Mieter auch Zierpflanzen, Tische und Stühle aufstellen darf. Stellt ein Mieter auf einem Balkon eine mobile Parabolantenne auf, so entstehen für die anderen Mieter keine "optischen Einwirkungen", die das Gerät für die Mitmieter "unzumutbar" erscheinen lassen.
Ausländische Mieter dürfen auf ihrer Terrasse selbst dann eine Parabolantenne zum Rundfunkempfang aufstellen wenn sie per Kabel bereits vier Sendungen in ihrer Heimatsprache empfangen können. Es gehört zum "vertragsgemäßen Gebrauch" von Terrassen, auf ihnen Gegenstände abzustellen, zu denen neben Pflanzentöpfen, Tischen, Stühlen und Schaukeln auch eben Parabolantennen gehören.
Az: LG Hamburg Urteil vom 19.12.2002, Az. 307 S 132/02
Stellt ein Mieter auf seinem Balkon eine Parabolantenne mit einem 10 Kilo schweren Fuß hinter einem Sichtschutz auf und ragt die "Schüssel" nur zur Hälfte über das Balkongeländer, so handelt es sich nicht um eine vertraglich verbotene "Anbringung" mit einem Eingriff in die bauliche Substanz. Ein Mieter hat das Recht, den Balkon zu nutzen "wie es ihm beliebt".
Az: AG Fulda, 3 C 1150/98 A
Wer eine nicht fest am Gebäude montierte Parabolantenne benötigt, sondern eine mobile "Schüssel" auf den Balkon oder die Terrasse stellt, braucht hierfür nicht die Erlaubnis des Vermieters. LG Hamburg 316 S 17/99, Urteil vom 18.5.1999
Oft wird gegen eine Sat-Antenne damit argumentiert, daß es im Haus schon Kabelfernsehen gäbe. Dies ist kein Untersagungsgrund. Unter notwendigen Antennen werden nicht nur solche verstanden, die einen Fernseh- oder Hörfunkempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der Technik den Empfang solcher Programme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen oder im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können.
Auch das Argument, später werde eine Gemeinschaftsschüssel angebracht, zieht nicht. Im selben Urteil steht, daß es auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und nicht auf vielleicht in der Zukunft eintretende Umstände.
OGH 28.4.1992, 5 Ob 120/91
Die Mietvertragsklausel, wonach es verboten ist, "am Gebäude, auf dem Balkon oder auf dem Hausgrundstück Parabolantennen zu installieren", braucht von den Mietern - weil unwirksam - nicht beachtet zu werden. Ihnen darf eine solche Installation nicht versagt werden.
Az: AG Eschweiler, 23 C 327/99
Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung ausländische Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie ansonsten über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluß Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes nicht empfangen können.
Urteil des LG Hanau vom 29.01.1999 2 S 392/98 NJW-RR 597
Mieter haben u.U. das Recht eine zusätzliche Satellitenschüssel anbringen zu lassen, obwohl bereits eine Gemeinschaftsparabolantenne existiert.
Az: LG Baden-Baden, 1 S 104/96
Ein deutscher Mieter kann zu Gunsten seiner ausländischen Ehefrau und gegebenenfalls deren Kinder zu gleichen Bedingungen vom Vermieter die Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne verlangen wie ein ausländischer Mieter.
Az: LG Wuppertal, 8 S 11/97
Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen kann der Vermieter nicht untersagen. Erst recht nicht, wenn die Parabolantenne um nicht mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt. Entscheidend ist, dass keine Befestigung an der Bausubstanz vorliegt. (AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998, aus: WM 1999/543; AG Siegen, Urteil vom 22.06.1999, aus: WM 1999/54; AG Köln, Urteil vom 04.04.1997, aus: WM 1999/484;LG Hamburg, Az. 316 S 17/99, aus: Tsp 20.05.2000, S. I 21; AG Herne-Wanne, Az. 3 C 193/00, aus: WM 6/01, S. 277)
Das Landgericht Hamburg hat am 19.12.2002 erneut bestätigt, dass Mieter auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters berechtigt sind, eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufzustellen. Gleiches gilt auch für die Terrasse.
Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf Balkon oder Terrasse gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist erlaubt; ebenso, wie der Mieter auch Zierpflanzen, Tische und Stühle aufstellen darf. Stellt ein Mieter auf einem Balkon eine mobile Parabolantenne auf, so entstehen für die anderen Mieter keine "optischen Einwirkungen", die das Gerät für die Mitmieter "unzumutbar" erscheinen lassen.
Ausländische Mieter dürfen auf ihrer Terrasse selbst dann eine Parabolantenne zum Rundfunkempfang aufstellen wenn sie per Kabel bereits vier Sendungen in ihrer Heimatsprache empfangen können. Es gehört zum "vertragsgemäßen Gebrauch" von Terrassen, auf ihnen Gegenstände abzustellen, zu denen neben Pflanzentöpfen, Tischen, Stühlen und Schaukeln auch eben Parabolantennen gehören.
Az: LG Hamburg Urteil vom 19.12.2002, Az. 307 S 132/02
Stellt ein Mieter auf seinem Balkon eine Parabolantenne mit einem 10 Kilo schweren Fuß hinter einem Sichtschutz auf und ragt die "Schüssel" nur zur Hälfte über das Balkongeländer, so handelt es sich nicht um eine vertraglich verbotene "Anbringung" mit einem Eingriff in die bauliche Substanz. Ein Mieter hat das Recht, den Balkon zu nutzen "wie es ihm beliebt".
Az: AG Fulda, 3 C 1150/98 A
Wer eine nicht fest am Gebäude montierte Parabolantenne benötigt, sondern eine mobile "Schüssel" auf den Balkon oder die Terrasse stellt, braucht hierfür nicht die Erlaubnis des Vermieters. LG Hamburg 316 S 17/99, Urteil vom 18.5.1999
Oft wird gegen eine Sat-Antenne damit argumentiert, daß es im Haus schon Kabelfernsehen gäbe. Dies ist kein Untersagungsgrund. Unter notwendigen Antennen werden nicht nur solche verstanden, die einen Fernseh- oder Hörfunkempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der Technik den Empfang solcher Programme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen oder im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können.
Auch das Argument, später werde eine Gemeinschaftsschüssel angebracht, zieht nicht. Im selben Urteil steht, daß es auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und nicht auf vielleicht in der Zukunft eintretende Umstände.
OGH 28.4.1992, 5 Ob 120/91
Die Mietvertragsklausel, wonach es verboten ist, "am Gebäude, auf dem Balkon oder auf dem Hausgrundstück Parabolantennen zu installieren", braucht von den Mietern - weil unwirksam - nicht beachtet zu werden. Ihnen darf eine solche Installation nicht versagt werden.
Az: AG Eschweiler, 23 C 327/99
Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung ausländische Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie ansonsten über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluß Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes nicht empfangen können.
Urteil des LG Hanau vom 29.01.1999 2 S 392/98 NJW-RR 597
Mieter haben u.U. das Recht eine zusätzliche Satellitenschüssel anbringen zu lassen, obwohl bereits eine Gemeinschaftsparabolantenne existiert.
Az: LG Baden-Baden, 1 S 104/96
Ein deutscher Mieter kann zu Gunsten seiner ausländischen Ehefrau und gegebenenfalls deren Kinder zu gleichen Bedingungen vom Vermieter die Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne verlangen wie ein ausländischer Mieter.
Az: LG Wuppertal, 8 S 11/97
Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen kann der Vermieter nicht untersagen. Erst recht nicht, wenn die Parabolantenne um nicht mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt. Entscheidend ist, dass keine Befestigung an der Bausubstanz vorliegt. (AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998, aus: WM 1999/543; AG Siegen, Urteil vom 22.06.1999, aus: WM 1999/54; AG Köln, Urteil vom 04.04.1997, aus: WM 1999/484;LG Hamburg, Az. 316 S 17/99, aus: Tsp 20.05.2000, S. I 21; AG Herne-Wanne, Az. 3 C 193/00, aus: WM 6/01, S. 277)
) und alle anderen Himmelsrichtungen sind mit Häuserwänden zu. Da komme ich mit einer Schüssel nicht rüber. Selbst vor der Nordseite stehen hohe Bäume. Keine Chance! Ist aber auch alles nicht so schlimm, Kabel ist schon ok, sonst fummel ich nochmehr an den Geräten rum und will dann auch ´ne Dreambox haben!
)
@ Alex