Vollständige Version anzeigen: Urteil: Mobile Satellitenantenne. Balkon. Erlaubnis.

Alex
Aktuelle Rechtsprechung 2002 zu "Mobile Parabolantenne auf dem Balkon".

Das Landgericht Hamburg hat am 19.12.2002 erneut bestätigt, dass Mieter auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters berechtigt sind, eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufzustellen. Gleiches gilt auch für die Terrasse.
Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf Balkon oder Terrasse gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist erlaubt; ebenso, wie der Mieter auch Zierpflanzen, Tische und Stühle aufstellen darf. Stellt ein Mieter auf einem Balkon eine mobile Parabolantenne auf, so entstehen für die anderen Mieter keine "optischen Einwirkungen", die das Gerät für die Mitmieter "unzumutbar" erscheinen lassen.

Ausländische Mieter dürfen auf ihrer Terrasse selbst dann eine Parabolantenne zum Rundfunkempfang aufstellen wenn sie per Kabel bereits vier Sendungen in ihrer Heimatsprache empfangen können. Es gehört zum "vertragsgemäßen Gebrauch" von Terrassen, auf ihnen Gegenstände abzustellen, zu denen neben Pflanzentöpfen, Tischen, Stühlen und Schaukeln auch eben Parabolantennen gehören.
Az: LG Hamburg Urteil vom 19.12.2002, Az. 307 S 132/02

Stellt ein Mieter auf seinem Balkon eine Parabolantenne mit einem 10 Kilo schweren Fuß hinter einem Sichtschutz auf und ragt die "Schüssel" nur zur Hälfte über das Balkongeländer, so handelt es sich nicht um eine vertraglich verbotene "Anbringung" mit einem Eingriff in die bauliche Substanz. Ein Mieter hat das Recht, den Balkon zu nutzen "wie es ihm beliebt".
Az: AG Fulda, 3 C 1150/98 A

Wer eine nicht fest am Gebäude montierte Parabolantenne benötigt, sondern eine mobile "Schüssel" auf den Balkon oder die Terrasse stellt, braucht hierfür nicht die Erlaubnis des Vermieters. LG Hamburg 316 S 17/99, Urteil vom 18.5.1999

Oft wird gegen eine Sat-Antenne damit argumentiert, daß es im Haus schon Kabelfernsehen gäbe. Dies ist kein Untersagungsgrund. Unter notwendigen Antennen werden nicht nur solche verstanden, die einen Fernseh- oder Hörfunkempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der Technik den Empfang solcher Programme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen oder im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können.
Auch das Argument, später werde eine Gemeinschaftsschüssel angebracht, zieht nicht. Im selben Urteil steht, daß es auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und nicht auf vielleicht in der Zukunft eintretende Umstände.
OGH 28.4.1992, 5 Ob 120/91

Die Mietvertragsklausel, wonach es verboten ist, "am Gebäude, auf dem Balkon oder auf dem Hausgrundstück Parabolantennen zu installieren", braucht von den Mietern - weil unwirksam - nicht beachtet zu werden. Ihnen darf eine solche Installation nicht versagt werden.
Az: AG Eschweiler, 23 C 327/99

Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung ausländische Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie ansonsten über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluß Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes nicht empfangen können.
Urteil des LG Hanau vom 29.01.1999 2 S 392/98 NJW-RR 597

Mieter haben u.U. das Recht eine zusätzliche Satellitenschüssel anbringen zu lassen, obwohl bereits eine Gemeinschaftsparabolantenne existiert.
Az: LG Baden-Baden, 1 S 104/96

Ein deutscher Mieter kann zu Gunsten seiner ausländischen Ehefrau und gegebenenfalls deren Kinder zu gleichen Bedingungen vom Vermieter die Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne verlangen wie ein ausländischer Mieter.
Az: LG Wuppertal, 8 S 11/97

Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon auf gleiche Weise wie das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen kann der Vermieter nicht untersagen. Erst recht nicht, wenn die Parabolantenne um nicht mehr als die Hälfte über das Balkongeländer hinausragt. Entscheidend ist, dass keine Befestigung an der Bausubstanz vorliegt. (AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998, aus: WM 1999/543; AG Siegen, Urteil vom 22.06.1999, aus: WM 1999/54; AG Köln, Urteil vom 04.04.1997, aus: WM 1999/484;LG Hamburg, Az. 316 S 17/99, aus: Tsp 20.05.2000, S. I 21; AG Herne-Wanne, Az. 3 C 193/00, aus: WM 6/01, S. 277)
Alex
Urteil: Mobile Satellitenantenne. Balkon. Erlaubnis.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt in der Anbringung der Parabolantenne durch die Beklagten (Mieter) an dem Balkongeländer der streitgegenständlichen Wohnung kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB nicht besteht.

Bezüglich der Aufstellung oder Anbringung mobiler Parabolantennen auf Balkonen entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Mietkammern des Landgerichts Hamburg, dass sich diese im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bewegen (vgl. Urteile der Zivilkammer 7 vom 15. April 1999 - Geschäfts-Nr.: 307 S 6/99 -, vom 22. April 1999 - Geschäfts-Nr.: 307 S 25/99 - und vom 16. Dezember 1999 - Geschäfts-Nr.: 307 S 216/98; Urteil der Zivilkammer 11 vom 14. Juni 1996 - Geschäfts-Nr.: 311 S 29/96 -; Urteil der Zivilkammer 16 vom 17. Juni 1997 - Geschäfts-Nr.: 316 S 271/96 -; Urteil der Zivilkammer 33 vom 30. Oktober 1997 - Geschäfts-Nr.: 333 S 97/97 -).
Dadurch, dass die Klägerin (Vermieterin) an die Beklagten die Wohnung nebst zugehörigem Balkon vermietet hat, ist sie nach § 535 Abs. l Satz l BGB verpflichtet, ihnen den Gebrauch daran zu gewähren. Die Beklagten sind demnach grundsätzlich berechtigt, den Balkon für ihnen geeignet erscheinende Zwecke zu benutzen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. In diesem Rahmen umfasst „Wohnen“ alles, was zur Benutzung der Wohnung einschließlich des Balkons als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen (Rechtsentscheid des BayObLG vom 19. Januar 1981, WuM 1981, 80).

Diese Berechtigung findet ihre Grenzen erst dort, wo die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird oder wo vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten (LG Hamburg, Zivilkammer 16, Urteil vom 18. Mai 1999 - Geschäfts-Nr.: 316 S 17/99, WuM 99, 454, 455).

Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall weder erreicht noch überschritten. Eine unverhältnismäßige optische Beeinträchtigung der Hausfassade wird nicht geltend gemacht. Ebenso ist keine Substanzverletzung der Mietsache dargetan, die nicht mehr im Rahmen des vorstehend aufgezeigten vertragsgemäßen Gebrauchs liegen würde. Die Beklagten haben substantiiert dargelegt, dass die Parabolantenne mit einem einfachen Schraubverschluss an das Balkongitter befestigt und zur Vermeidung von Beschädigungen des Balkongitters mit Gummipuffern ausgestattet worden sei.

Schließlich stellt die Anbringung der Parabolantenne entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht deshalb einen vertragswidrigen Gebrauch dar, weil die Klägerin der Anbringung nicht zugestimmt hat, obwohl gemäß § 6 des Mietvertrages vom 21. Mai 1979 in Verbindung mit Ziffer 7. Abs. l f der Allgemeinen Vertragsbedingungen die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters für das Anbringen oder Verändern von Antennen erforderlich ist. Zwar wird dem Wortlaut nach jede Installation jeder Antenne von dieser Klausel erfasst. Sie ist jedoch dahin auszulegen, dass nur die Festinstallation von Antennen, die zu einem Eingriff in die Gebäudesubstanz führt, zustimmungspflichtig ist (LG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 1999 - Geschäfts-Nr.: 316 S 17/99 -, WuM 1999, 454, 455 a.E.; vgl. auch Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II RdNote 502). Anderenfalls wäre sie wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden.

LG Hamburg 307 S 132/02, Urteil vom 19.12.2002
Testsepp
Na das ist doch mal eine gute Nachricht. yelclap
Zipkaa
He Hankx

hast du einen Balkon ?

Na das wäre doch vielleicht eine Lösung ?
Testsepp
Was ist mit Leo wäre doch was für ihn. fragend
Hankx
@Zipkaa

Habe einen Balkon. Nur bringt mir das nichts. Ist Nordseite (schön kühl im Sommer grinser ) und alle anderen Himmelsrichtungen sind mit Häuserwänden zu. Da komme ich mit einer Schüssel nicht rüber. Selbst vor der Nordseite stehen hohe Bäume. Keine Chance! Ist aber auch alles nicht so schlimm, Kabel ist schon ok, sonst fummel ich nochmehr an den Geräten rum und will dann auch ´ne Dreambox haben! grinser
Stardust
Balkon im Norden? Welcher Architekt hat denn so was gebaut? Da siehst du doch nur wenn die nächste Eiszeit kommt!

Hankx, es ist beachtlich, wie cool du das wegsteckst! smile )
Hankx
@Stardust

Nunja, alles ist eben, wie es ist! fragend
Wie gesagt, hat ja auch Vorteile; und im Sommer schafft es die Sonne ja auch nachmittags über die Dächer zu kommen. Dann wird´s warm. smile )
Übrigens war der Architekt schon clever, auf der Südseite ist nämlich die Hauptstraße. grinser
Alex
Ich werde die Urteile immer wieder Ergänzen insofern ich neue Finde oder Bekomme.

Das wird dann Später auch auf dem neuen Info Portal zu finden sein.
Hankx
ok, Alex.
Peter Pan
Diese positiven Urteile sind schön zu Lesen, doch sind es immer Einzelfallentscheidungen und meistens auf die nördlichen Teile Deutschlands beschränkt. Im Süden der Republik sieht die Sache eher umgekehrt aus. Regelmäßig Ablehnung der sichtbaren Schüssel auf dem Balkon wegen optischer Beeinträchtigung. Tendenz bei neueren Urteilen sogar zunehmend negativ. Neuerdings wird auch oft so entschieden, dass zwar eine Schüsselbei "berechtigtem Interesse" zugestanden wird, der Eigentümer aber den Aufstellungsort am Haus festlegen kann und die Montage durch eine Fachfirma erfolgen muss. Das bedeutet meistens Schüssel auf dem Dach und erhebliche Kosten.
Ein Versuch sich irgendwie ohne Gericht zu einigen ist bestimmt besser.
Besitzer von Eigentumswohnungen in Wohnanlagen sind übrigens oft noch schlechter dran als Mieter.

have fun
Peter Pan
twinky
Wenn man überhaupt kein Balkon hat, sondern einen Garten. Darf man denn die Parabolantenne auch eventuell im Garten anbringen? Gegenüber des Gartens sind Bäume, d.h. weder öffentlichen Gehwege, Parkplätze noch Häuser.
EMUGurke
ICH wüßte nicht, was dagagen spricht. Bei der deutschen Gesetzgebung ist aber alles möglich. Sicherheitshalber beim Vermieter anfragen.
Achte auch drauf, dass die Bäume nicht im Weg zum Satelliten stehen. fröhlich
labamba
Sehr guter Beitrag, die Mühe hat sich gelohnt!

respekt @ Alex